Satzung der Selbsthilfegruppe
§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr
Die Selbsthilfegruppe führt den Namen Selbsthilfegruppe Metabolisches Syndrom
Halle(Saale) mit Sitz in Halle(Saale).
Geschäftsjahr der Selbsthilfegruppe ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Selbsthilfegruppe
Ziel und Zweck der Selbsthilfegruppe ist die Förderung der gesundheitlichen und
krankheitsbezogenen Interessen von Personen, die am Metabolischen Syndrom
(Übergewicht, Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen)
erkrankt sind.
Der Satzungszweck soll durch die Verwirklichung folgender Zielvorstellungen
erreicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Selbsthilfegruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Selbsthilfegruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Selbsthilfegruppe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der
Selbsthilfegruppe.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Selbsthilfegruppe fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle betroffenen Personen werden, die sich für die
Verwirklichung der Satzung gemäß § 2 einsetzen wollen.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die den
Zweck der Selbsthilfegruppe ideell oder finanziell fördern unterstützen will.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung
erforderlich in der das Mitglied die Satzung anerkennt. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand, Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Die
Aufnahme wird wirksam mit dem Eintrag in die Mitgliederliste.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig bei schädigenden Verhalten. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das
betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen,
über den die nächste Mitglieder- versammlung entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche
Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Selbsthilfegruppe.
Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das das
Interesse der
Selbsthilfegruppe dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 %
der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt
wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst
auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen
sind, ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Im allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen bleiben
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben , sowie
zur Auflösung der Selbsthilfegruppe eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und
dem Schatzmeister
Er vertritt die Selbsthilfegruppe gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26(2) BGB.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Zweck entsprechende
Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Selbsthilfegruppe.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 10 Beirat
Zur fachlichen Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem
Beirat können bis zu fünf Mitglieder angehören, die jeweils einzeln von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu
führen.
§ 12 Auflösung der Selbsthilfegruppe
Die Auflösung der Selbsthilfegruppe kann nur in einer dazu besonders
einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.
Bei der Auflösung der Selbsthilfegruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die PARITÄTISCHE Selbsthilfekontaktstelle Halle-Saalekreis,
Merseburger Straße 246, 06130 Halle (Saale), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19. März 2009 errichtet.
Halle, den 19. März 2009