Satzung der Selbsthilfegruppe


§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr


Die Selbsthilfegruppe führt den Namen Selbsthilfegruppe Metabolisches Syndrom Halle(Saale) mit Sitz in Halle(Saale).
Geschäftsjahr der Selbsthilfegruppe ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Selbsthilfegruppe

Ziel und Zweck der Selbsthilfegruppe ist die Förderung der gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Personen, die am Metabolischen Syndrom
(Übergewicht, Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen) erkrankt sind.

Der Satzungszweck soll durch die Verwirklichung folgender Zielvorstellungen erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Selbsthilfegruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Selbsthilfegruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Selbsthilfegruppe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Selbsthilfegruppe.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Selbsthilfegruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle betroffenen Personen werden, die sich für die Verwirklichung der Satzung gemäß § 2 einsetzen wollen.

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Zweck der Selbsthilfegruppe ideell oder finanziell fördern unterstützen will.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich in der das Mitglied die Satzung anerkennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Die Aufnahme wird wirksam mit dem Eintrag in die Mitgliederliste.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig bei schädigenden Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitglieder- versammlung entscheidet.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Selbsthilfegruppe.

Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das das Interesse der
Selbsthilfegruppe dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind, ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Im allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben , sowie zur Auflösung der Selbsthilfegruppe eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister

Er vertritt die Selbsthilfegruppe gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26(2) BGB.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Zweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Selbsthilfegruppe.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.


§ 10 Beirat

Zur fachlichen Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat können bis zu fünf Mitglieder angehören, die jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.


§ 12 Auflösung der Selbsthilfegruppe

Die Auflösung der Selbsthilfegruppe kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Bei der Auflösung der Selbsthilfegruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die PARITÄTISCHE Selbsthilfekontaktstelle Halle-Saalekreis, Merseburger Straße 246, 06130 Halle (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19. März 2009 errichtet.


Halle, den 19. März 2009